Nach dem Theaterbesuch in die Zweitwohnung

Bekanntlich schläft es sich am besten im eigenen Bett. Was liegt daher aus Vermietersicht näher, eine Mietwohnung als Zweitwohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn der Vermieter – der auswärts auf dem Land wohnt – nach Theater- oder Opernbesuchen in Hamburg dort auch die Nacht in der eigenen Wohnung verbringen will. Der Mieter hat hierfür im Regelfall kein Verständnis, er verweist den Vermieter auf eine Hotelübernachtung oder den Heimweg per Bahn oder Auto.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2025 (Az. 311 S 4/25) dem Wunsch des Vermieters entsprochen. Die Nutzung der Mietwohnung als Zweitwohnung für kulturelle Besuche und familiäre Treffen erfülle die Anforderungen einer Eigenbedarfskündigung. Das Landgericht ließ sich durch den Vortrag des Vermieters überzeugen, dass die Wohnung nach Besuch kultureller Veranstaltungen oder der Familie in Hamburg mehrmals pro Woche als Schlafstätte genutzt werden soll.

Aus der Entscheidung des Landgerichts wird deutlich, dass das Gericht bei einer Eigenbedarfskündigung nicht zu prüfen hat, ob der Nutzungswunsch des Vermieters angemessen ist (hierüber könnten sich Vermieter und Mieter lange und vortrefflich streiten), sondern nur, ob der Nutzungswunsch rechtsmissbräuchlich ist. Vor diesem Hintergrund ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Wohnung regelmäßig oder nur gelegentlich genutzt werden soll, d. h. dem Eigennutzungswunsch wird das Gericht nicht in jeder Konstellation entsprechen.

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