Indexklauseln in der Gewerbemiete

Rechtssicherheit durch Transparenz: Die Wertsicherung der Miete ist das Herzstück langfristiger Gewerbemietverträge. Während Mieter Kalkulationssicherheit suchen, müssen Vermieter die Rentabilität gegen die Inflation absichern. Doch Vorsicht: Unklar formulierte Klauseln führen regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten und dem Totalausfall von Anpassungsmöglichkeiten.

Aktuelle Rechtsprechung: OLG Karlsruhe (Urt. v. 07.10.2025 – 19 U 167/24)

Das OLG Karlsruhe hat kürzlich verdeutlicht, worauf es in der Praxis ankommt:

Eine Klausel ist ausreichend transparent und wirksam, wenn die Mietanpassung allein von der künftigen Indexentwicklung abhängt. Eine explizite Erwähnung, dass die Anpassung mehrfach erfolgen kann, ist nicht zwingend erforderlich, sofern sich dies logisch aus der Systematik ergibt.

Die drei Säulen der Mietanpassung

In der Gestaltungspraxis stehen meist drei Modelle zur Auswahl:

Indexmiete: Dynamisch und marktnah, birgt aber bei hoher Inflation (wie post-Corona) Risiken für den Mieter.

Staffelmiete: Höchste Planungssicherheit für beide Seiten durch fest definierte Erhöhungsschritte.

Leistungsvorbehalt: Ermöglicht Neuverhandlungen nach Indexsprüngen, führt bei Nichteinigung jedoch oft zu teuren Sachverständigenverfahren.

Fazit für die Praxis

Eigenkreationen bei Preisklauseln sind riskant. Entspricht eine Klausel nicht den strengen Anforderungen des Preisklauselgesetzes (PrKG) oder der AGB-Kontrolle, ist sie unwirksam. Bei langfristigen Verträgen bedeutet dies im Ernstfall: Die Miete bleibt über Jahre oder Jahrzehnte auf dem Anfangsniveau eingefroren.

Babo von Rohr empfiehlt:

Lassen Sie Anpassungsklauseln vor Unterzeichnung rechtlich prüfen. Rechtssicherheit ist die beste Renditesicherung.

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