Mündliche oder schriftliche Angaben vor einem Immobilienkaufvertrag, die nicht in der notariellen Urkunde festgehalten werden, begründen in der Regel keine Haftung des Verkäufers. Dies verdeutlicht ein von uns erstrittenes Urteil des Landgerichts Verden. Um Rechtsansprüche geltend zu machen, müssen Käufer sicherstellen, dass alle wesentlichen Merkmale der Immobilie vertraglich fixiert sind. Das Urteil betont die entscheidende … Weiterlesen