Zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind Immobilienmakler gut beraten, ihre Immobilienanzeigen sorgfältig und vor allem gesetzeskonform zu gestalten. Die sogenannten Wettbewerbshüter, zu denen auch die abmahnberechtigte Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) zählt, achten darauf, dass Immobilienanzeigen nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Stellen sie einen Verstoß fest, fordern sie den Makler zur Unterlassung auf.
Gefahr und Folgen einer Abmahnung
Bereits im ersten Schreiben werden Kosten für die Abmahnung geltend gemacht. Darüber hinaus erwartet die Deutsche Umwelthilfe oder ein vergleichbarer Abmahner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Für den Fall der Wiederholung desselben Fehlers verwirkt der Makler eine Vertragsstrafe.
Eine Abmahnung ist immer mit Kosten und Aufwand verbunden und erschwert die zukünftige Tätigkeit, insbesondere wenn Mitarbeiter die Abmahnung und die damit verbundenen Auflagen nicht kennen oder berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund gilt es, Abmahnungen generell zu vermeiden.
Der Energieausweis als häufiger Abmahngrund
Ein häufiges Thema von Abmahnungen ist die Frage, ob der Immobilienmakler die Voraussetzungen des § 87 GEG (Gebäudeenergiegesetz) beachtet hat.
Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift ist der Makler bei der Bewerbung von Immobilien verpflichtet, bestimmte Informationen zur energetischen Qualität der Immobilie anzugeben, sofern zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt. Diese Angaben müssen dem Energieausweis entnommen werden können.
Die Fallstricke bei der Formulierung „Energieausweis in Vorbereitung“
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hat einen unserer Mandanten wegen eines vermeintlichen Verstoßes abgemahnt. In dessen Anzeige wurde die Formulierung „Energieausweis in Vorbereitung“ aufgeführt. Die DUH war der Auffassung, dass sich der Makler hiermit wettbewerbswidrig verhalten habe.
In dem betreffenden Fall lag ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung tatsächlich nicht vor. Er wurde jedoch vor Schaltung der Anzeige beantragt und war in Bearbeitung. Wenige Tage nach Veröffentlichung der Anzeige wurde der Energieausweis ausgestellt. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge konnte die Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe erfolgreich zurückgewiesen und Abstand von der Abmahnung genommen werden. Das Gesetz stellt nämlich ausdrücklich darauf ab, dass ein Energieausweis vorliegen muss.
Fazit: So können Sie sich schützen
Wird in der Anzeige der Hinweis aufgenommen, dass der Energieausweis „in Vorbereitung“ ist, sollte dieser vor Schaltung der Anzeige beantragt werden. Nur so kann man ihn im Falle einer Abmahnung nach Erteilung präsentieren.
Achtung: Der Makler wird mit dem Hinweis „in Vorbereitung“ nicht erfolgreich werben können, wenn ein Energieausweis überhaupt nicht beantragt ist. In diesem Fall erfolgt die Abmahnung zu Recht, da mit einem unwahren Sachverhalt wettbewerbswidrig geworben wird.
Haben Sie als Makler eine Abmahnung wegen eines wettbewerbsverstoßes erhalten?
Dann zögern Sie nicht und sprechen unseren Experten für das Maklerrecht, Rechtsanwalt Babo von Rohr, an.