Vertragsschluss über Internetangebot des Maklers

Häufig bieten Immobilienmakler Objekte im Internet an. Kommt es sodann zu einer telefonischen Kontaktaufnahme, wird im Anschluss hieran häufig ein Link zur Öffnung eines „Web-Exposés“ versandt. Der Makler muss in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass mit seinem potentiellen Kunden ein Maklervertrag zustande kommt, auf den er später seine Provisionsforderung stützen kann. Das erfordert einen ausdrücklichen Hinweis auf die Provisionspflicht.

Entscheidung des BGH

Mit einem solchen Sachverhalt hat sich auch der Bundesgerichtshof jüngst befasst. Mit Urteil vom 09.10.2025 (Aktenzeichen I ZR 159/24) stellte der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar: Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht, so ist der Maklervertrag endgültig unwirksam. Mit der Bestellung der Maklerleistung muss der Kunde, als Verbraucher, ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Die vom Makler gewählte Beschriftung „senden“, die anzuklicken ist, sei nicht eindeutig, wie die im Gesetz vorgesehene Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“. Werden diese gesetzlichen Vorgaben missachtet, ist der Maklervertrag endgültig unwirksam. Wenn der Vertrag unwirksam ist, kann er unter Umständen vom Verbraucher dennoch bestätigt werden und würde dann wirksam über § 141 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof machte allerdings deutlich, dass zum Beispiel eine solche Bestätigung nicht darin zu sehen ist, dass mit dem Makler ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Der bestätigende Verbraucher müsse schließlich auch wissen, dass der Vertrag an und für sich unwirksam ist.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht wiederum deutlich, dass nur sorgfältiges und gesetzeskonformes Arbeiten des Maklers Provisionsansprüche sichert. Wenn der Makler externe Dienstleister wählt, sollte er auch diese mit Sorgfalt auswählen, damit es im täglichen Geschäftsbetrieb nicht zur Gefährdung von Ansprüchen kommt.

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