Viele Vermieter tappen hier in eine Falle. Sie vermieten Wohnung und Garage und gehen davon aus, die Garage bei Bedarf einfach wieder kündigen zu können. Doch ohne die richtige vertragliche Gestaltung wird daraus schnell ein einheitliches Mietverhältnis – und die isolierte Kündigung der Garage ist vom Tisch.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg (07.11.2025, Az. 49 C 174/25) schafft hier Klarheit.
Der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg
Ein Vermieter schloss mit einem Ehepaar einen Wohnraummietvertrag. Später folgte ein separater Garagenmietvertrag, den nur die Ehefrau unterschrieb. Als der Vermieter die Garage kündigte (die Wohnung aber nicht), wehrten sich die Mieter: Sie pochten auf ein einheitliches Mietverhältnis.
Der Vermieter bekam Recht. Entscheidend war hier nicht nur der zeitliche Versatz, sondern eine explizite Klausel: Im Vertrag stand ausdrücklich, dass beide Verträge voneinander unabhängig sind. Zudem galten unterschiedliche Kündigungsfristen.
Was Sie für Ihre Verträge mitnehmen müssen
Das Urteil zeigt, wie wichtig saubere Vertragsarbeit ist. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Richter im Zweifel für Sie entscheidet.
- Trennung: Schließen Sie immer (!) zwei separate Verträge ab.
- Klartext: Nehmen Sie eine Klausel auf, die die rechtliche Unabhängigkeit beider Verträge explizit festschreibt.
- Konditionen: Vereinbaren Sie unterschiedliche Kündigungsfristen (z.B. kürzere Fristen für die Garage), um die Selbstständigkeit der Verträge zu unterstreichen.
Nur so behalten Sie die volle Flexibilität über Ihr Eigentum.
Wir sind für Sie da
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