Eigenbedarf: Wann Vermieter in Hamburg ihre Wohnung zurückbekommen

Sie haben eine Wohnung in Hamburg oder im Umland vermietet und brauchen sie jetzt selbst? Dann ist die Eigenbedarfskündigung meist der Weg. Dieser Beitrag zeigt, in welchen Lebenslagen Eigenbedarf vorliegt, für wen Sie ihn anmelden können und warum das Kündigungsschreiben über den Ausgang eines späteren Räumungsverfahrens entscheidet.

Eigenbedarf kurz erklärt

Ein Wohnungsmietvertrag lässt sich vom Vermieter nicht ohne Grund kündigen. Das Gesetz verlangt ein berechtigtes Interesse. Der in der Praxis häufigste Grund ist der Eigenbedarf.

Eigenbedarf liegt vor, wenn Sie die Wohnung zum Wohnen benötigen: für sich selbst, für Familienangehörige oder für Menschen, die zu Ihrem Haushalt gehören. So steht es in § 573 BGB.

Sie müssen nicht in einer Notlage sein

Viele Vermieter glauben, sie müssten beweisen, dass sie auf die Wohnung dringend angewiesen sind. Das ist falsch. Es genügt ein ernsthafter Wunsch, die Wohnung selbst zu nutzen, der auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht.

Die Gerichte müssen Ihre Lebensplanung respektieren. Sie prüfen nicht, ob Ihr Wohnwunsch „angemessen“ ist. Unzulässig ist erst ein Wohnbedarf, der weit überhöht ist.

Drei Voraussetzungen, die jede Eigenbedarfskündigung erfüllen muss

  1. Der Wunsch ist ernsthaft. Sie oder die begünstigte Person wollen wirklich einziehen.
  2. Der Wunsch ist konkret. Es steht fest, wer einziehen soll und ungefähr wann. Eine Kündigung „auf Vorrat“ für eine vielleicht irgendwann eintretende Nutzung ist unwirksam.
  3. Die Gründe stehen im Kündigungsschreiben. Was dort fehlt, lässt sich später kaum noch nachholen. Dazu mehr weiter unten.

Für wen Sie Eigenbedarf anmelden können

Das Gesetz nennt drei Gruppen: Sie selbst, Ihre Familienangehörigen und die Angehörigen Ihres Haushalts. Wer zur Familie zählt, bestimmen die Gerichte eng. Maßstab ist der Kreis naher Angehöriger, die vor Gericht die Aussage verweigern dürften.

GruppeWer gehört dazu?Was zu beachten ist
Sie selbstSie als Vermieter, auch zusammen mit Ehepartner, Partnerin oder KindernDer häufigste Fall
Engste FamilieEhegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, GroßelternGilt ohne weitere Begründung der Beziehung
Weitere VerwandteGeschwister, Nichten und Neffen, Onkel und TantenZählen zur Familie im Sinne des Gesetzes
AngeheirateteSchwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder, Schwager und SchwägerinZählen ebenfalls dazu
HaushaltsangehörigeMenschen, die schon länger mit Ihnen zusammenleben, etwa Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, Pflegekind, Pflege- oder BetreuungspersonDas gemeinsame Wohnen muss auf Dauer angelegt sein
Nicht erfasstCousins und Cousinen, entferntere Verwandte, Freunde, MitarbeiterEigenbedarf scheidet aus; hier hilft höchstens ein anderer Kündigungsgrund

Eine enge persönliche Beziehung erweitert diesen Kreis nicht. Auch die Cousine, mit der Sie seit Kindertagen eng verbunden sind, ist rechtlich keine Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfsregel.

Typische Fälle von Eigenbedarf

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Lebenslagen. Die folgenden Fälle begegnen uns in Hamburg und im Umland immer wieder. Jeder Fall hat eigene Punkte, auf die es in der Kündigung ankommt.

Fall 1: Sie wollen selbst einziehen

Das ist der Klassiker. Die Gründe dafür sind so vielfältig wie das Leben:

  • Sie kehren nach Jahren im Ausland oder in einer anderen Stadt nach Hamburg zurück.
  • Sie trennen sich oder lassen sich scheiden und brauchen eine eigene Wohnung.
  • Sie ziehen mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zusammen.
  • Sie wollen näher an Ihrem Arbeitsplatz wohnen.
  • Sie gehen in den Ruhestand und möchten in die Stadt oder aufs Land ziehen.
  • Ihr Haus ist mit dem Alter zu groß geworden, oder die Treppen werden zur Last. Sie möchten in Ihre kleinere Wohnung mit Aufzug.
  • Ihre Familie wächst, und die bisherige Wohnung ist zu klein.
  • Sie wohnen zur Miete und wollen künftig in Ihrem Eigentum wohnen.

Darauf kommt es an: Die Kündigung sollte Ihre jetzige Wohnsituation beschreiben, den Anlass für den Umzug und den Grund, warum gerade diese Wohnung passt. Lage, Größe, Zuschnitt und Nähe zu Arbeit, Schule oder Familie sind typische Argumente.

Sonderfall Wohnungen zusammenlegen: Sie wohnen im selben Haus und wollen Ihre Wohnung mit der vermieteten Nachbarwohnung verbinden? Oder Sie wollen in die vermietete Wohnung ziehen und Ihre bisherige Wohnung verkaufen? Auch das kann Eigenbedarf sein. Der Verkaufswunsch macht die Kündigung nicht automatisch angreifbar. Entscheidend sind Ihre Lebensplanung und eine stimmige Begründung.

Fall 2: Ihr Kind braucht eine eigene Wohnung

Für Kinder melden Vermieter am häufigsten Eigenbedarf an. Typische Anlässe:

  • Ihr Kind beginnt ein Studium oder eine Ausbildung in Hamburg.
  • Ihr Kind möchte nach Schule oder Studium von zu Hause ausziehen und einen eigenen Hausstand gründen.
  • Ihr Kind zieht mit Partner zusammen oder bekommt selbst Nachwuchs.
  • Ihr Kind kehrt aus dem Ausland zurück oder tritt eine neue Stelle in der Nähe an.

Darauf kommt es an: Der Plan muss schon feststehen. Gibt es eine Studienzusage, einen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, einen festen Umzugstermin? Je konkreter, desto besser. Ihr Kind wird im Prozess häufig als Zeuge gehört. Seine Schilderung muss zu dem passen, was in der Kündigung steht.

Auch die Größe spielt eine Rolle. Eine große Familienwohnung für eine einzelne Studentin ist nicht ausgeschlossen. Sie sollten aber erklären können, warum es gerade diese Wohnung sein soll, etwa weil später der Partner einzieht oder ein Arbeitszimmer gebraucht wird.

Fall 3: Eltern oder Großeltern sollen in Ihre Nähe ziehen

Mit dem Alter der Eltern wächst oft der Wunsch nach Nähe. Typische Konstellationen:

  • Ihre Eltern brauchen Unterstützung im Alltag oder Pflege, und Sie wollen sie in Ihrer Nähe haben.
  • Ihre Eltern verkaufen ihr Haus und wollen in eine kleinere, barrierearme Wohnung.
  • Sie selbst sind auf Hilfe angewiesen, und Ihr Kind soll in die Wohnung im selben Haus ziehen, um für Sie da zu sein.

Darauf kommt es an: Beschreiben Sie, welche Hilfe nötig ist und warum die Nähe wichtig ist. Lage, Erreichbarkeit, Etage und Aufzug können hier den Ausschlag für genau diese Wohnung geben.

Fall 4: Geschwister, Nichten, Neffen und angeheiratete Verwandte

Auch für Bruder oder Schwester, Nichte oder Neffe, Schwiegereltern oder Schwager können Sie Eigenbedarf geltend machen. Der Bedarf muss genauso ernsthaft und konkret sein wie bei eigenen Kindern.

Darauf kommt es an: Prüfen Sie zuerst, ob die Person wirklich zum geschützten Kreis gehört (siehe Tabelle oben). Bei Cousins und Cousinen ist das nicht der Fall.

Fall 5: Lebensgefährte, Pflegekraft oder andere Haushaltsangehörige

Wer mit Ihnen dauerhaft zusammenlebt, gehört zu Ihrem Haushalt, auch ohne Trauschein oder Verwandtschaft. Typisch sind die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, ein Pflegekind oder eine Pflege- oder Betreuungsperson.

Darauf kommt es an: Ziehen Sie selbst mit der Person ein, können Sie sich auf Ihren eigenen Bedarf stützen. Soll nur die Pflegekraft oder Betreuungsperson die Wohnung beziehen, kommt es stark auf die Umstände an. Diese Fälle sollten Sie vor der Kündigung prüfen lassen.

Fall 6: Sie brauchen eine Zweitwohnung in Hamburg

Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegen. Auch eine Zweitwohnung kann genügen. Eine Mindestnutzungsdauer gibt es nicht.

Typische Beispiele:

  • Sie leben außerhalb, sind aber beruflich regelmäßig mehrere Tage im Monat in Hamburg und wollen nicht mehr ins Hotel.
  • Die Familie trifft sich regelmäßig in der Wohnung, weil sie dem Ort und dem Haus seit langem verbunden ist.

Darauf kommt es an: Die geplante Nutzung muss realistisch und nachvollziehbar sein. Wie oft sind Sie vor Ort? Wo übernachten Sie bisher? Was kostet Sie das? Solche Angaben machen den Wunsch greifbar.

Fall 7: Wohnen und Arbeiten in einer Wohnung

Viele Menschen arbeiten heute teilweise von zu Hause. Wollen Sie in der Wohnung wohnen und zugleich ein Arbeitszimmer einrichten, bleibt es beim Eigenbedarf, solange das Wohnen im Vordergrund steht.

Soll die Wohnung dagegen überwiegend oder ganz als Büro, Praxis oder Kanzlei dienen, liegt kein Eigenbedarf vor. Dann kann ein anderer Kündigungsgrund in Betracht kommen. Die Anforderungen daran sind höher, und die Begründung muss sorgfältig gebaut werden.

Besondere Eigentümer und besondere Erwerbswege

Nicht immer gehört die Wohnung einer einzelnen Person. Und nicht immer ist sie schon lange in Ihrem Besitz. Diese Fälle haben eigene Regeln.

Mehrere Eigentümer und Erbengemeinschaften

Gehört die Wohnung mehreren Personen, etwa Ehepartnern, Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, reicht der Eigenbedarf eines Einzelnen. Die Erbengemeinschaft kann also für die Tochter eines Miterben kündigen.

Wichtig: Die Kündigung muss von allen Vermietern ausgehen. Fehlt eine Unterschrift oder eine ordnungsgemäße Vollmacht, ist sie angreifbar.

Familien-GbR

Viele Familien halten Immobilien in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine solche GbR kann sich nach bisheriger Rechtsprechung auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters oder seiner Angehörigen berufen.

Seit der Reform des Gesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 ist die höchstrichterliche Antwort für neue Kündigungen noch offen. Die Instanzgerichte, auch in Hamburg, lassen den Eigenbedarf der Familien-GbR weiterhin zu. Bei Fonds- und Publikumsgesellschaften scheidet er aus. Hier lohnt eine Prüfung vor der Kündigung besonders.

GmbH, AG und KG

Eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft kann selbst nicht wohnen. Deshalb kann sie keinen Eigenbedarf geltend machen, auch nicht für ihren Geschäftsführer oder Gesellschafter.

Versuche, diese Grenze zu umgehen, scheitern regelmäßig. Wer etwa einem Angehörigen einen winzigen Miteigentumsanteil überträgt, nur damit dieser kündigen kann, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung.

Sie haben eine vermietete Wohnung gekauft

Kauf bricht nicht Miete: Mit dem Eigentum übernehmen Sie den bestehenden Mietvertrag. Kündigen können Sie erst, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Vorher ist der Verkäufer noch Vermieter. Er kann für Ihren Bedarf nicht kündigen.

Planen Sie den Kauf, um selbst einzuziehen, sollten Sie vor dem Notartermin klären lassen, ob und wann eine Kündigung möglich ist. Vor allem die folgende Sperrfrist wird oft übersehen.

Umgewandelte Wohnungen: zehn Jahre Sperrfrist in Hamburg

Wurde ein Mietshaus erst nach Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen aufgeteilt und dann eine Wohnung verkauft, gilt eine Sperrfrist. Der Käufer darf erst nach deren Ablauf wegen Eigenbedarfs kündigen.

  • Hamburg: Die Sperrfrist beträgt zehn Jahre ab dem Verkauf. Grundlage ist die Hamburger Kündigungsschutzfristverordnung, die bis zum 31. August 2033 gilt.
  • Umland: Im übrigen Bundesgebiet beträgt die Sperrfrist grundsätzlich drei Jahre. Länger ist sie nur dort, wo das jeweilige Land die Gemeinde per Verordnung bestimmt hat. Ob das für Ihre Gemeinde in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen gilt, sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Die Sperrfrist kann auch ohne Aufteilung greifen: wenn ein vermietetes Haus an mehrere Käufer oder an eine Personengesellschaft verkauft wird. Ausgenommen sind Käufer, die derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. Diese Familienausnahme hilft aber nicht, wenn eine bereits aufgeteilte Wohnung in eine Familien-GbR eingebracht wird. Dann gilt die volle Sperrfrist.

Keine Sperrfrist gilt, wenn die Eigentumswohnungen schon gebildet waren, bevor der Mieter eingezogen ist.

Das Kündigungsschreiben entscheidet den späteren Prozess

Der wichtigste Satz dieses Beitrags: Im Räumungsprozess zählen nur die Gründe, die im Kündigungsschreiben stehen. Das Gesetz verlangt, dass Sie die Gründe für den Eigenbedarf in der Kündigung angeben. Andere Gründe berücksichtigt das Gericht nur, wenn sie erst nach der Kündigung entstanden sind.

Was Sie im Schreiben vergessen oder zu vage formuliert haben, können Sie im Prozess also nicht einfach nachschieben. Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, ist die Kündigung das Fundament Ihrer Räumungsklage. Ist sie lückenhaft, bleibt meist nur eine neue Kündigung mit neuer Frist. Dann verlieren Sie Monate.

Was in eine gute Eigenbedarfskündigung gehört

  • Die Person: Wer soll einziehen? Name und Verhältnis zu Ihnen, etwa „meine Tochter Anna Müller“.
  • Die bisherige Situation: Wie und wo wohnt diese Person heute? Warum reicht das nicht mehr?
  • Der Anlass: Was hat sich geändert oder wird sich ändern? Studium, neue Stelle, Trennung, Pflegebedarf, Ruhestand.
  • Der Zeitpunkt: Ab wann wird die Wohnung gebraucht?
  • Die Wohnung: Warum gerade diese Wohnung? Lage, Größe, Zuschnitt, Etage, Nähe zu Arbeit, Schule oder Familie.
  • Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters: Er gehört in das Schreiben. Fehlt er, kann der Mieter seinen Widerspruch noch im ersten Gerichtstermin erklären.

Sie müssen nicht jede Einzelheit Ihres Privatlebens offenlegen. Die Kernumstände müssen aber so konkret sein, dass der Mieter und später das Gericht den Bedarf nachvollziehen können.

Typische Fehler aus der Praxis

  • Floskeln aus dem Internet: „Wir benötigen die Wohnung wegen Eigenbedarfs“ genügt nicht.
  • Mehrere Personen zur Auswahl: „Für mich oder eventuell meinen Sohn“ zeigt, dass der Plan noch nicht feststeht.
  • Ein Bedarf, der noch unsicher ist: Die Studienzusage fehlt noch, die Stelle ist nicht sicher, die Entscheidung ist nicht gefallen.
  • Wechselnde Begründungen: Weicht die Schilderung im Prozess von der Kündigung ab, zweifelt das Gericht an der Ernsthaftigkeit. Das gilt besonders, wenn die Wohnung vorher zum Verkauf stand.
  • Formfehler: Eine fehlende Unterschrift, ein vergessener Mitvermieter oder eine fehlende Vollmacht. Dazu der nächste Abschnitt.

Bleiben Sie bei der Wahrheit

Der Eigenbedarf muss echt sein. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf macht Sie schadensersatzpflichtig und kann strafrechtliche Folgen haben.

Zwei Pflichten sollten Sie außerdem kennen:

  • Der Bedarf fällt weg: Ändern sich Ihre Pläne vor Ablauf der Kündigungsfrist, müssen Sie den Mieter informieren. Wer die Kündigung trotzdem weiterverfolgt, haftet.
  • Eine andere Wohnung wird frei: Wird während der Kündigungsfrist im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare Wohnung frei, müssen Sie sie dem Mieter anbieten. Die Kündigung bleibt wirksam, wenn Sie das versäumen. Es drohen aber Schadensersatzansprüche.

Warum anwaltliche Erfahrung hier den Unterschied macht

Eine Eigenbedarfskündigung sieht auf den ersten Blick einfach aus. Ein Blatt Papier, ein paar Sätze, eine Unterschrift. Tatsächlich entscheidet sich auf diesem Blatt, ob Sie Ihre Wohnung in einigen Monaten zurückbekommen oder ob sich das Verfahren über Jahre zieht.

Wer viele Eigenbedarfsverfahren geführt hat, weiß, welche Fragen die Hamburger Mietgerichte stellen. Er kennt die Einwände, mit denen Mieter und Mietervereine regelmäßig arbeiten. Und er formuliert die Kündigung so, dass sie diesen Fragen von Anfang an standhält.

Form, Fristen und Zustellung

Auch eine gut begründete Kündigung scheitert, wenn die Form nicht stimmt. Diese Punkte sollten Sie kennen.

Die Form: Papier und Unterschrift

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben. E-Mail, WhatsApp, Fax oder ein eingescanntes Schreiben genügen nicht.
  • Unterschreiben müssen alle Vermieter, die im Mietvertrag stehen oder Eigentümer geworden sind.
  • Die Kündigung richtet sich an alle Mieter, die im Vertrag stehen.
  • Kündigt ein Vertreter, etwa die Hausverwaltung oder ein Anwalt, gehört die Vollmacht im Original dazu. Fehlt sie, kann der Mieter die Kündigung sofort zurückweisen. Dann ist sie unwirksam.

Die Fristen: abhängig von der Wohndauer

Die Kündigung muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Die Frist richtet sich danach, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt.

Wohndauer des MietersKündigungsfristBeispiel: Zugang bis zum 3. Werktag im Februar
bis 5 Jahre3 MonateMietende 30. April
mehr als 5 bis 8 Jahre6 MonateMietende 31. Juli
mehr als 8 Jahre9 MonateMietende 31. Oktober

Geht die Kündigung auch nur einen Tag zu spät zu, verschiebt sich das Mietende um einen ganzen Monat. Planen Sie deshalb einen Puffer ein.

Die Zustellung: Sie müssen den Zugang beweisen

Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass und wann die Kündigung angekommen ist. Am sichersten ist ein Bote, der das Schreiben vor dem Einwerfen liest, den Einwurf in den Briefkasten des Mieters beobachtet und dies mit Datum und Uhrzeit festhält. Ein Einschreiben ist deutlich schwächer, weil es nicht beweist, was im Umschlag war.

Wenn der Mieter nicht auszieht: die Räumungsklage

Viele Mieter ziehen nach einer gut begründeten Kündigung aus, oft nach einer Einigung über Auszugstermin oder Umzugskosten. Bleibt der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, führt der Weg über das Gericht.

So läuft das Verfahren ab

  1. Klage: Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. In Hamburg ist das je nach Lage das Amtsgericht Hamburg oder eines der Amtsgerichte in den Stadtteilen, etwa Altona, Wandsbek oder Harburg. Im Umland sind es etwa Pinneberg, Norderstedt, Ahrensburg, Reinbek oder Winsen (Luhe).
  2. Schriftsätze: Der Mieter erwidert auf die Klage. Häufig bestreitet er den Eigenbedarf oder beruft sich auf Härtegründe.
  3. Verhandlung und Beweisaufnahme: Das Gericht hört Sie in der Regel persönlich an. Die Person, die einziehen soll, wird meist als Zeuge vernommen. Hier zeigt sich, ob die Schilderung zur Kündigung passt.
  4. Urteil: Gibt das Gericht der Klage statt, verurteilt es den Mieter zur Räumung. Es kann ihm eine Räumungsfrist einräumen.
  5. Berufung: Die unterlegene Seite kann Berufung zum Landgericht einlegen.
  6. Vollstreckung: Zieht der Mieter trotz Urteil nicht aus, räumt der Gerichtsvollzieher die Wohnung.

Was das für Ihre Kündigung bedeutet

Das Gericht prüft Ihren Eigenbedarf an dem, was im Kündigungsschreiben steht. Eine sorgfältige Kündigung verkürzt das Verfahren, verbessert Ihre Position in Vergleichsgesprächen und schützt vor dem teuersten Fehler: einer Klageabweisung, nach der Sie wieder von vorn beginnen müssen.

Oft ist eine Einigung mit dem Mieter der schnellste Weg zur leeren Wohnung. Auch dafür ist eine belastbare Kündigung die beste Verhandlungsgrundlage.

Eigenbedarf mit BRE: Erfahrung aus Tausenden Verfahren

BRE Breiholdt Steger von Rohr ist eine Hamburger Kanzlei für Immobilienrecht. Im Wohnungsmietrecht vertreten wir ausschließlich Vermieter, in Hamburg und im Umland. Eigenbedarfsverfahren haben wir in einer Zahl im hohen vierstelligen Bereich geführt.

Diese Erfahrung fließt in jede Kündigung ein. Wir wissen, wie die Hamburger Amtsgerichte und das Landgericht Eigenbedarf prüfen, welche Angaben sie erwarten und an welchen Stellen Verfahren typischerweise kippen.

So unterstützen wir Sie

  • Vor dem Kauf: Wir prüfen, ob und wann Sie nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen können, einschließlich der Sperrfristen.
  • Vor der Kündigung: Wir klären mit Ihnen, ob Ihr Eigenbedarf für eine Kündigung ausreicht, für wen er geltend gemacht werden kann und welche Unterlagen ihn belegen.
  • Die Kündigung: Wir formulieren das Schreiben so, dass es im Prozess Bestand hat, und sorgen für eine beweissichere Zustellung.
  • Die Verhandlung mit dem Mieter: Wir führen Gespräche über Auszugstermin und Einigung, wenn das schneller zum Ziel führt.
  • Die Räumungsklage: Wir vertreten Sie vor dem Amtsgericht und in der Berufung.
  • Die Vollstreckung: Wir begleiten die Räumung durch den Gerichtsvollzieher bis zur Schlüsselübergabe.

Sprechen Sie uns an, bevor Sie kündigen

Die beste Zeit für anwaltlichen Rat ist vor der Kündigung. Fehler im Schreiben lassen sich später nur mit einer neuen Kündigung beheben. Schildern Sie uns Ihre Situation, wir sagen Ihnen, wie wir Ihre Chancen einschätzen und wie wir vorgehen würden.

Häufige Fragen zum Eigenbedarf

Muss ich auf die Wohnung dringend angewiesen sein?

Nein. Es genügt ein ernsthafter Wunsch, die Wohnung selbst zu nutzen, der auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht. Eine Notlage ist nicht erforderlich.

Kann ich für meine studierende Tochter wegen Eigenbedarfs kündigen?

Ja. Kinder gehören zum engsten Familienkreis. Der Umzug muss aber feststehen, etwa durch eine Studienzusage und einen geplanten Einzugstermin.

Kann ich für meinen Cousin kündigen?

Nein. Cousins und Cousinen zählen nicht zu den Familienangehörigen im Sinne der Eigenbedarfsregel, auch bei enger Verbundenheit.

Kann eine GmbH Eigenbedarf für ihren Geschäftsführer geltend machen?

Nein. Eine GmbH kann selbst nicht wohnen und deshalb keinen Eigenbedarf anmelden. Das gilt auch für AG und KG.

Ich habe eine vermietete Wohnung gekauft. Wann kann ich kündigen?

Frühestens nach Ihrer Eintragung im Grundbuch. Ist die Wohnung nach Einzug des Mieters aus einem Mietshaus entstanden, gilt in Hamburg zusätzlich eine Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Verkauf.

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren, sechs Monate bis zu acht Jahren und neun Monate bei mehr als acht Jahren. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.

Kann ich die Gründe später nachreichen?

Nur Gründe, die erst nach der Kündigung entstanden sind. Alles andere muss bereits im Kündigungsschreiben stehen. Deshalb ist die Formulierung so wichtig.

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Nein. Die Kündigung muss auf Papier stehen und von allen Vermietern eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert, wenn sich meine Pläne nach der Kündigung ändern?

Fällt der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, müssen Sie den Mieter informieren. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.

Brauche ich für eine Eigenbedarfskündigung einen Anwalt?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Weil im späteren Räumungsprozess nur die Gründe aus dem Kündigungsschreiben zählen, lohnt sich anwaltliche Hilfe aber schon vor der Kündigung. Ein Fehler im Schreiben kostet Sie im Ernstfall Monate.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Bei uns erhalten Sie eine umfassende Beratung auf der Grundlage fundierter Marktkenntnis, und zwar gepaart mit einem persönlichen Service.

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