Wer kennt das nicht? Frühmorgens, ein Klickgeräusch, der Motor dreht nicht. Also bleibt der Rolls-Royce heute in der Tiefgarage. Sie wählen den goldfarbenen Lamborghini Diablo, um den Weg entlang der Außenalster aus der heimischen Tiefgarage bis zum Penthousebüro in der Hamburger Innenstadt zurückzulegen. Denn bei kühlen 18 Grad ist das Rennrad auch im Sommer trotz Baustellenchaos und Fahrradstraße vor der Tür keine Alternative. Auf der kurzen Tiefgaragenausfahrt müssen sie warten, da ein anderes Fahrzeug vor ihnen auf der Straße hält. Noch hat es ihr Sportwagen nicht ganz aus der Tiefgarage geschafft. Plötzlich senkt sich das schwere Rolltor und kracht mit voller Wucht auf das Heck ihres Sportwagens, so dass ihnen fast die stoßfeste Rolex vom Arm gerissen wird. Dank dieser traumatischen Erfahrung sinkt ihre Laune in den Keller.
So oder ähnlich geht es täglich vielen Hamburgern, aber nur selten müssen sich Gerichte über mehrere Instanzen mit den Konsequenzen beschäftigen.
Ein solcher Vorfall beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht in Hamburg (Az.: 4 U 33/25).
Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter von Stellplätzen eine strikte Verkehrssicherungspflicht für ihre technischen Anlagen tragen. In diesem Fall führte eine fehlerhafte Sensorik zu einem immensen Sachschaden an einem seltenen Klassiker.
Der Lamborghini war aufgrund seiner Bauweise schlicht zu lang für den Bereich zwischen Tor und Straße. Während die Fahrzeugfront bereits fast auf der Straße stand, befand sich das Heck noch im Schließbereich. Die installierte Lichtschranke war jedoch so tief montiert, dass sie unter dem ansteigenden Heck des Wagens hindurchleuchtete. Das System registrierte kein Hindernis und leitete den Schließvorgang automatisch ein. Das Gericht stellte klar, dass ein Mieter auf die Sicherheit der Anlage vertrauen darf. Ein „toter Winkel“ in der Überwachung ist rechtlich nicht zulässig.
Die Haftung des Vermieters bei technischen Mängeln
Die Vermieterin des Stellplatzes versuchte im Prozess vergeblich, die Verantwortung von sich zu weisen. Sie argumentierte unter anderem damit, dass sie die Garage selbst nur von einem Dritten gemietet habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und bestätigte die Haftung der Vermieterin gegenüber ihrem Mieter. Wer einen Stellplatz gegen Entgelt zur Verfügung stellt, muss für dessen gefahrlose Nutzung sorgen. Dazu gehört eine Lichtschranke, die Fahrzeuge jeder gängigen Bauform zuverlässig erkennt. Ein technischer Defekt oder eine Fehlplanung geht hierbei immer zu Lasten des Betreibers.
Zudem wurde dem Fahrer des Lamborghinis kein Mitverschulden an dem Unfall zugerechnet. Er war durch den vor ihm stehenden Verkehr gezwungen, in der Ausfahrt kurzzeitig anzuhalten. Ein Rückwärtssetzen in der engen Garage war in dieser Situation weder möglich noch erforderlich. Das Urteil betont, dass Nutzer einer Tiefgarage nicht mit einem fehlerhaften Schließmechanismus rechnen müssen. Die Sicherheit der Technik muss so ausgelegt sein, dass auch längere oder flach gebaute Fahrzeuge sicher passieren können. Dies gilt insbesondere in hochwertigen Wohn- oder Geschäftsanlagen.
Hoher Wertverlust bei exklusiven Sammlerfahrzeugen
Der zugesprochene Schadensersatz von rund 49.000 Euro mag auf den ersten Blick hoch erscheinen. Er setzt sich jedoch aus den tatsächlichen Reparaturkosten und dem erheblichen merkantilen Minderwert zusammen. Bei einem seltenen Fahrzeug wie dem Lamborghini Diablo führt jeder Unfallschaden zu einem massiven Wertverlust auf dem Sammlermarkt. Selbst eine fachgerechte Instandsetzung kann den Status als „Unfallwagen“ nicht mehr rückgängig machen. Das Gericht erkannte diesen finanziellen Nachteil des Eigentümers vollumfänglich an und verpflichtete die Vermieterin zum Ausgleich.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, technische Einrichtungen regelmäßig auf ihre Funktion und ihre Eignung zu prüfen. Sensoren müssen so justiert sein, dass sie Objekte in verschiedenen Höhen und Positionen sicher erfassen können. Andernfalls drohen bei Unfällen hohe Regressforderungen, die über die reinen Reparaturkosten weit hinausgehen können.
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