Am fünften Hochzeitstag verschwindet Amy spurlos. Ihr Ehemann Nick gerät unter Mordverdacht. Amy ist physisch weg, hinterlässt jedoch immer wieder Spuren. Dadurch ist sie im Leben ihres Mannes präsenter als je zuvor. Das ist die Geschichte des Kinofilms „Gone Girl“ (2014).
Nun will ich nicht behaupten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2026, 5 ZR 202/24 ebenso spannend wie der Film ist. Aber ein bisschen Mysteriöses haftet ihr jedenfalls auf den ersten Blick auch an.
Nur ging es eben nicht um das Verschwinden einer Person, sondern um die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch. Der BGH macht deutlich: Auch wenn die Grundschuld im Grundbuch gelöscht wird, kann sie noch da sein.
Darum ging es:
Die Bank wurde verurteilt, dem Grundstückseigentümer eine Löschungsbewilligung für die von ihm bestellte Grundschuld zu erteilen, allerdings nicht unbedingt, sondern Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung. Der Eigentümer erbrachte diese Gegenleistung jedoch nicht, sondern erhielt vom Gericht irrtümlich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, mit der er die Grundschuld einfach löschen ließ.
Das wollte die Bank verständlicherweise nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Eigentümer bis zum Bundesgerichtshof auf Wiedereintragung der Grundschuld, letztlich jedoch ohne Erfolg.
Logisch, sollte man meinen: Weg ist weg. Doch so einfach war es nicht.
Aus der Begründung
In den Entscheidungsgründen wies der BGH darauf hin:
„Richtig ist, dass allein die Löschung der zugunsten der Klägerin (gemeint ist die Bank) bestellten Grundschuld nicht dazu führt, dass diese nicht mehr besteht. Zur Aufhebung einer Fremdgrundschuld bedarf es nämlich neben der erfolgten Löschung der Eintragung im Grundbuch der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung und der Erklärung des Grundschuldberechtigten, dass er die Grundschuld aufgibt.“
Kurzer Hinweis an alle Bankmitarbeiter: Allein die Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld führt nicht zum Erlöschen der Grundschuld. Lässt der Eigentümer die Grundschuld nicht löschen, bleibt die Bank Inhaberin der Grundschuld. Aber das ist ein anderes Thema, das mich bei der Vollstreckung in eine der Bank noch zustehende Grundschuld regelmäßig an der Sachkunde der Bank zweifeln lässt.
Die Bedeutung der vollstreckbaren Ausfertigung
In der Entscheidung des BGH ging es denn auch nur um die Frage, ob die Bank aufgrund des vorangegangenen Urteils die Erklärung zur Löschung der Grundschuld bereits endgültig abgegeben hatte.
Long story short: Eigentlich hätte der Eigentümer dem Gericht bei Beantragung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachweisen müssen, dass er die Gegenleistung bereits erbracht hatte. Ohne diesen Nachweis hätte das Gericht die vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilen dürfen. Aber wegen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils wurde die Bank so behandelt, als habe sie die Löschungserklärung endgültig abgegeben. Die Grundschuld war also trotz des Gerichtsfehlers wirksam gelöscht worden, sie war endgültig weg. Wäre sie zu Unrecht gelöscht worden, hätte die Bank Recht bekommen und die Grundschuld hätte wieder eingetragen werden müssen.
Das hat die Bank falsch gemacht
Die Bank hätte sich frühzeitig gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zur Wehr setzen müssen, um die Löschung der Grundschuld zu unterbinden.
Fazit
Oft geht es im Recht um Nuancen. Und dann muss man als Anwalt wissen, worauf es ankommt.
Haben Sie Fragen zu Grundschulden? Dann wenden Sie sich an unseren Experten, Rechtsanwalt Johannes Steger.